Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/14#abs-1 (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/14#abs-2 (2) Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist dies nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/14#abs-3 (3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung genutzt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/14#abs-4 (4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch diese Verpackung so geschützt sein, dass durch gewöhnliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein pyrotechnischer Gegenstand ausgelöst wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/14#abs-5 (5) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder in der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen Personen überlassen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/14#abs-6 (6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Personen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1617)
BGBl. 2017 I S. 1617
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11.10.2012 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I 2171)
BGBl. 2012 I S. 2171
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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01.09.2002 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I 3434)
BGBl. 2002 I S. 3434
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26.10.1993 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I 1782, 2049)
BGBl. 1993 I S. 1782
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